Hiermit sollen mehrere wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden. Der Entwurf beinhaltet nicht nur die künftige finanzielle Unterstützung von Leistungsberechtigten, sondern auch deren Förderung durch vielfältige Bildungsangebote. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2023 in Kraft treten.
Grundsätzlich soll der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft werden. Dieser hatte bisher in der Regel einer Vermittlung in Arbeit den Vorrang vor dem Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung gegeben. Dadurch soll es nun Menschen ermöglicht werden, sich stärker auf ihre Qualifizierung zu konzentrieren, damit sie dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Dahinter steckt die Annahme, dass Menschen mit einem Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschluss nachhaltig in Arbeit vermittelt und dadurch lediglich kurzfristige Beschäftigungen vermieden werden können. Zudem soll auf diesem Wege dem grassierenden Fachkräftemangel begegnet werden.
Folgende Maßnahmen sollen deshalb umgesetzt werden:
Ganzheitliche Betreuung (Coaching)
Durch das Coaching von besonders „marktfernen“ Leistungsberechtigten soll deren Beschäftigungsfähigkeit aufgebaut und sie in der Folge auch persönlich stabilisiert werden.
Bei einer Nichtteilnahme am Coaching entstehen den Leistungsberechtigten keine Rechtsfolgen.
Außerdem können die Kosten einer sozialpädagogischen Begleitung während einer Weiterbildung als integrierter Bestandteil einer Maßnahme übernommen werden.
Verzicht auf das Verkürzungserfordernis bei Umschulungen in besonderen Fällen
Bisher sind Umschulungen nur förderfähig, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt werden können. Im Regelfall also zwei statt drei Jahren andauern.
Diese Regelung soll nun gelockert werden, sodass Umschulungen auch in folgenden Fällen gefördert werden können:
- in begründeten Einzelfällen (z. B. persönliche Eignung) auch in nicht verkürzter Form
- bei Ausbildungsberufen, die sich aus bundes- oder landesrechtlichen Gründen nicht verkürzen lassen
Weiterbildungsgeld, Prämienregelung und Bürgergeldbonus
Alle drei Instrumente sollen Anreize insbesondere für Geringqualifizierte schaffen, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und diese erfolgreich abzuschließen.
Je nach Art der Maßnahme kann künftig monatlich ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für Teilnehmende oder ein Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro ausgezahlt werden. Zusätzlich ist eine Entfristung der Prämienregelungen für den erfolgreichen Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung von 1.000 bzw. 1.500 Euro geplant.
Entfristung der Maßnahmen des Teilhabechancengesetzes
Der Soziale Arbeitsmarkt soll entfristet und dauerhaft verankert werden. Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und mehr Übergänge in eine ungeförderte Beschäftigung zu erreichen.
Förderung des Erwerbs von Grundkompetenzen
Die Förderung von Grundkompetenzen (z.B. Alphabetisierung, Deutschkenntnisse) kann auch losgelöst von berufsabschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen, beispielsweise durch die Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Jährliche Mehrausgaben im Bundeshaushalt
Für all diese Maßnahmen plant das BMAS Mehrausgaben im SGB II- und SGB III-Bereich von jährlich insgesamt etwa 1,3 Milliarden Euro. Damit sollen etwa 360.000 Teilnehmende pro Jahr erreicht werden.
Beide Entwürfe sind hier einsehbar.